In Unternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigten ist der Unternehmer zur Bestellung
eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet - das verlangt das Sozialgesetzbuch VII in § 22. Wie viele, das richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und den bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren. Auch die zeitliche, räumliche und fachliche Nähe des zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sind Kriterien für die Bestimmung der notwendigen Zahl von Sicherheitsbeauftragten. Der Sicherheitsbeauftragte leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Steigerung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Unternehmen:
Er hat die Aufgabe, den Unternehmer bzw. seinen Vorgesetzten in seinem Umfeld bei der Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen.
Rechtliche Grundlagen, Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen, Kindersicherheit in
Kindertageseinrichtungen und auf Spielplätzen - Was sind meine Aufgaben?
Habe ich Verantwortung?
Am Ende der Fortbildung
• haben Sie Klarheit über Ihre Aufgabe
• ist Ihr Blick für betriebliche Gefahren geschärft
• erlangen Sie fachliches Know-How für das verantwortungsvolle Ehrenamt. Sie fördern
Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrer Kindertagesstätten. Sie minimieren die Zahl
arbeitsbedingter Unfälle und Erkrankungen.
Referent: Robert Zieglmeier
Termin: 17.3.2026
Uhrzeit: 09:00 - 17:00
geplanter Ort: Haus der Begegnung "Heilig Geist", Spitalgasse 207, 84489 Burghausen
Kursgebühr: 189 Euro inkl. Verpflegung
Hinzu kommen 19% MwSt. auf den Verpflegungsanteil bei Teilnehmer:innen, die nicht dem DiCV Passau angehören.
für KiTa, Sicherheitsbeauftragte
Veranstaltungsnummer
EHS26-02A