Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat eine Allgemeinverfügung erlassen, um Menschen mit Behinderung besonders zu schützen. Dies gilt in den Werkstätten und Förderstätten des Caritasverbandes für die Diözese Passau e.V. mit Wirkung vom 17. März, bis einschließlich 19. April, 2020.
Der gesundheitliche Schutz der Mitarbeitenden, besonders der Menschen mit Behinderung, steht an erster Stelle. Auf Menschen mit Behinderung ist verstärkt zu achten. Denn sie haben wegen Vorerkrankungen häufig ein erhöhtes Risiko schwer zu erkranken.
Gleichzeitig soll in den Werkstätten der Produktionsablauf gerade bei Wäsche für systemrelevante Einrichtungen wie Krankenhäuser und Seniorenheime gewährleisten bleiben. Der Betrieb für gewerbliche Auftraggeber wird aufrechterhalten. In Absprache mit den Kunden werden die wichtigsten Aufträge bearbeitet um Lieferketten zu gewährleisten.
Das bedeutet, dass die betreuten Menschen mit Behinderung zuhause bleiben. Eine Not-Betreuung, bleibt bestehen. Die Eltern, Angehörigen und rechtlichen Betreuer sind informiert.
Förderstätten:
Der Betrieb der Förderstätten wird vollständig eingestellt.
Werkstätten:
Für alle Menschen mit Behinderung in den Werkstätten findet keine reguläre Beschäftigung und Betreuung mehr statt.
Personal:
Das Personal der Werkstätten und Förderstätten bleibt im Dienst und wird nach Maßgabe vom Standortleiter nach Bedarf eingesetzt.
Geschäftsbetrieb:
Das Einrichtungspersonal wird eingesetzt um systemrelevante Bereiche wie Kliniken und Seniorenheime mit Wäsche zu versorgen. Der Geschäftsbetrieb für gewerbliche Auftraggeber findet soweit möglich weiter statt. In Absprache mit den Kunden werden die wichtigsten Aufträge bearbeitet. Deshalb werden der Fuhrpark, interne Kantinen und alle anderen Bereiche der Werkstätten aufrechterhalten.
Notbetreuung:
Menschen mit Behinderung dürfen die Einrichtung betreten, wenn keine geordnete Betreuung gewährleistet werden kann, kein rechtlicher Betreuer zur Verfügung steht oder Betreuungspersonen in kritischer Infrastruktur tätig sind. Dazu gelten die Regelung, dass die Personen mit Behinderung keine Krankheitssymptome aufweisen, nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und der Mensch mit Behinderung keine Krankheitssymptome aufweist, sich nicht in einem Gebiet aufgehalten hat, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war. Bitte dazu aktuell beachten:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html)
Michael Endres
Diözesan-Caritasdirektor, Vorstand